Bei Geschäftstransaktionen kommt es häufig vor, dass Rechnungen für verschiedene Ausgaben – wie Parkgebühren, Maut oder Unterkunft – keine Angaben zum Käufer enthalten. Das wirft die Frage auf: Können solche Rechnungen in der Buchhaltung eines Unternehmens erfasst werden?
Rechtlicher Rahmen für die Ausstellung von Rechnungen
Die Ausstellung von Rechnungen in Kroatien ist durch steuerliche und buchhalterische Gesetze geregelt. Laut dem Mehrwertsteuergesetz (MwStG) muss eine Rechnung, die an einen anderen Steuerpflichtigen oder eine juristische Person ausgestellt wird, Folgendes enthalten:
- Name und Adresse des Käufers,
- Persönliche Identifikationsnummer (OIB) oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Alle weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.
Damit ein Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss die Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eindeutig mit einer steuerpflichtigen Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen.
Buchhaltungsregeln und Ausweispflicht von Ausgaben
Das Rechnungslegungsgesetz schreibt vor, dass Buchhaltungsunterlagen eine transparente Nachverfolgung von Geschäftsvorgängen ermöglichen müssen. Jedes Dokument, das für die Buchführung verwendet wird, muss enthalten:
- Eine Beschreibung des Geschäftsvorgangs,
- Die Identifikation der beteiligten Parteien,
- Eine Bestätigung der Echtheit und Vollständigkeit der Daten.
Die Dokumentation muss präzise und überprüfbar sein, um eine korrekte Geschäftsbuchführung zu gewährleisten.
Was ist, wenn die Rechnung keine Käuferinformationen enthält?
Wenn eine Rechnung keine Angaben zum Käufer enthält, hängt ihre Anerkennung in der Buchhaltung von zusätzlichen unterstützenden Unterlagen ab, die die Ausgabe belegen können. Eine solche Rechnung kann akzeptiert werden, wenn:
- Sie ausreichend andere Angaben enthält, die den Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit herstellen,
- Sie mit weiteren glaubwürdigen Dokumenten verknüpft werden kann, die den Verwendungszweck der Ausgabe bestätigen.
Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung jedoch alle im Mehrwertsteuergesetz vorgeschriebenen Elemente enthalten.
Fazit
Rechnungen ohne Käuferangaben erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Buchführung und steuerliche Abzugsfähigkeit. Auch wenn Ausnahmen möglich sind, wird Unternehmen geraten, bei jedem Einkauf auf die Ausstellung einer Rechnung mit vollständigen Käuferangaben zu bestehen, um mögliche Probleme bei der Buchung von Ausgaben und der steuerlichen Anerkennung zu vermeiden.


