Der Verkauf eines Firmenwagens aus dem Vermögen einer Handelsgesellschaft (d.o.o. oder j.d.o.o.) kann auf den ersten Blick wie eine einfache Geschäftstransaktion erscheinen. Die steuerliche Behandlung hängt jedoch von einer Reihe von Umständen ab – davon, von wem das Fahrzeug erworben wurde, wann das Fahrzeug erworben wurde und ob die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bestand oder nicht. Wird der Pkw in einen anderen EU-Mitgliedstaat verkauft, ist für die steuerliche Behandlung außerdem entscheidend, ob es sich um einen neuen oder gebrauchten Pkw handelt.
Eine fehlerhafte Berechnung der Umsatzsteuer oder eine unterlassene Vorsteuerberichtigung kann in bestimmten Fällen zu zusätzlichen Steuerverpflichtungen und steuerlichen Korrekturen führen.
Erster Schritt – prüfen Sie, wann das Fahrzeug angeschafft wurde
Die steuerliche Behandlung von Personenkraftwagen zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland hängt davon ab, wann die Fahrzeuge angeschafft wurden. Je nach Anschaffungsdatum des Personenkraftwagens können Personenkraftwagen beim Verkauf in eine von vier Gruppen eingeteilt werden. Zeitraum der Anschaffung des Fahrzeugs:
- bis 31.12.2009 – die Umsatzsteuer wird auf den Verkaufspreis berechnet
- vom 1.1.2010 bis 29.2.2012 – die Umsatzsteuer wird auf den Verkaufspreis berechnet
- vom 1.3.2012 bis 31.12.2017 – die Lieferung ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn beim Erwerb Umsatzsteuer berechnet wurde, der Steuerpflichtige jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Die Umsatzsteuer in Höhe von 25 % wird ebenfalls berechnet, wenn das Fahrzeug von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder einem Wiederverkäufer erworben wurde
- ab 1.1.2018 – die Umsatzsteuer wird auf den Verkaufspreis berechnet
Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass der Verkauf eines Firmen-Pkw in den meisten Fällen der Umsatzsteuer in Höhe von 25 % unterliegt. Dies betrifft in erster Linie Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2018 angeschafft wurden und bei denen der Steuerpflichtige zum Abzug von 50 % der Vorsteuer berechtigt war (bzw. zu 100 % bei Fahrzeugen, für die dies durch besondere Vorschriften vorgesehen ist). In diesem Fall wird dem Käufer eine Rechnung mit der Steuerbemessungsgrundlage, der berechneten Umsatzsteuer, dem zu zahlenden Gesamtbetrag, d. h. mit allen in Artikel 79 des Umsatzsteuergesetzes vorgeschriebenen Angaben, ausgestellt.
Für Personenkraftwagen, die zwischen dem 1. März 2012 und dem 31. Dezember 2017 angeschafft wurden, gelten jedoch besondere Vorschriften. In diesem Zeitraum waren Steuerpflichtige beim Kauf von Personenkraftwagen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wurde das Fahrzeug unter Berechnung der Umsatzsteuer erworben, jedoch ohne Recht auf Vorsteuerabzug, kann sein Verkauf gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sein. Es bestehen jedoch Ausnahmen. Die Umsatzsteuer wird dennoch berechnet, wenn das Fahrzeug von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder einem Wiederverkäufer erworben wurde.
Verkauf eines Fahrzeugs an eine andere Handelsgesellschaft
Ist der Käufer eine andere Handelsgesellschaft, ist der Verkaufsprozess in der Regel administrativ einfacher, da die Transaktion zwischen zwei Steuerpflichtigen erfolgt. Besteht die Verpflichtung zur Berechnung der Umsatzsteuer, stellt der Verkäufer eine Rechnung mit allen im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben aus, einschließlich der ausgewiesenen Steuerbemessungsgrundlage und der berechneten Umsatzsteuer.
Erfüllt der Käufer die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen, kann er gemäß den für Personenkraftwagen und deren betriebliche Nutzung geltenden Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Neben dem steuerlichen Aspekt ist die Eigentumsübertragung in diesem Fall in der Regel einfacher, da die Rechnung als gültiger Nachweis für die Eigentumsübertragung dient, sodass bei der Zulassung des Fahrzeugs keine Verwaltungsgebühr für den Erwerb des Fahrzeugs zu entrichten ist.
Verkauf an eine Privatperson
Ist der Käufer eine Privatperson, hängt die Verpflichtung zur Berechnung der Umsatzsteuer von der steuerlichen Behandlung des Fahrzeugs bzw. von den Umständen seiner Anschaffung ab. Sind die Voraussetzungen für die Berechnung der Umsatzsteuer erfüllt, ist der Verkäufer verpflichtet, eine Rechnung mit ausgewiesener Steuerbemessungsgrundlage und der entsprechenden Umsatzsteuer auszustellen, außer in Fällen, in denen eine gesetzliche Steuerbefreiung zur Anwendung kommt.
Die Zahlungsart hat dabei auch Auswirkungen auf die Fiskalisierungspflicht. Bezahlt die Privatperson den Kaufpreis in bar oder mit einer anderen Zahlungsart, die der Fiskalisierung unterliegt, muss die Rechnung gemäß den geltenden Vorschriften über die Fiskalisierung fiskalisiert werden.
Unabhängig von der Zahlungsart muss die Rechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und als gültiger Nachweis für die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug dienen.
Verkauf eines Fahrzeugs an einen Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
Beim Verkauf eines Personenkraftwagens an einen Käufer aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hängt die steuerliche Behandlung von mehreren wichtigen Umständen ab. Zunächst ist festzustellen, ob es sich um einen neuen oder gebrauchten Personenkraftwagen handelt und welchen Status der Käufer hat. Dabei gelten Personenkraftwagen als neu, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- sie werden innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten ab dem Datum der ersten Inbetriebnahme geliefert oder
- sie haben nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt.
Diese Informationen wirken sich unmittelbar auf die Art der Umsatzsteuerberechnung, den Inhalt der Rechnung sowie die Meldepflichten in den steuerlichen Aufzeichnungen aus.
Vorsteuerberichtigung – eine häufig übersehene Verpflichtung
Eine der wichtigsten steuerlichen Verpflichtungen beim Verkauf von Firmenwagen ist eine mögliche Vorsteuerberichtigung. Gemäß Artikel 63 des Umsatzsteuergesetzes und den entsprechenden Bestimmungen der Umsatzsteuerverordnung ist eine Berichtigung vorzunehmen, wenn sich innerhalb des fünfjährigen Zeitraums die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umstände ändern.
Bei Personenkraftwagen beträgt der Berichtigungszeitraum fünf Jahre, einschließlich des Jahres der Anschaffung. Die Berichtigung erfolgt einmalig für die verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums und wird in der Umsatzsteuererklärung für den Monat ausgewiesen, in dem der Verkauf erfolgt ist.
Buchhalterische Verpflichtungen beim Verkauf eines Personenkraftwagens
Vor der Ausstellung der Rechnung ist Folgendes erforderlich:
- die Abschreibung bis zum Ende des Verkaufsmonats zu berechnen und zu verbuchen,
- den Buchwert des Fahrzeugs zu ermitteln,
- den Verkauf nach dem Nettoprinzip zu erfassen.
Fazit
Der Verkauf eines Firmenwagens erfordert wesentlich mehr als nur den Abschluss eines Kaufvertrags. Vor dem Verkauf müssen die Art der Anschaffung des Fahrzeugs, das Recht auf Vorsteuerabzug, eine mögliche Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung, die Verpflichtung zur Berechnung der Umsatzsteuer sowie die bilanziellen Auswirkungen der Transaktion geprüft werden.
Eine ordnungsgemäße Vorbereitung vor dem Verkauf kann die steuerlichen Risiken erheblich reduzieren und sicherstellen, dass der gesamte Vorgang im Einklang mit den geltenden Vorschriften durchgeführt wird.
Planen Sie den Verkauf eines Firmenwagens oder sind Sie sich nicht sicher, wie die Transaktion steuerlich behandelt wird? CONEO Croatia kann Ihnen dabei helfen, Ihren konkreten Fall zu analysieren und sicherzustellen, dass der Verkauf im Einklang mit den geltenden steuerlichen und buchhalterischen Vorschriften durchgeführt wird.


