{"id":11489,"date":"2026-10-12T08:54:26","date_gmt":"2026-10-12T08:54:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.coneo.hr\/?p=11489"},"modified":"2026-10-12T08:54:26","modified_gmt":"2026-10-12T08:54:26","slug":"ankerpreise-kroatien-17-november","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.coneo.hr\/de\/blog\/aktuellen\/ankerpreise-kroatien-17-november\/","title":{"rendered":"Ankerpreise ab 17. November: Was Sie wissen m\u00fcssen und ob die Pflicht auch f\u00fcr Vermieter von Ferienunterk\u00fcnften gilt"},"content":{"rendered":"\n
Die Pflicht zur Angabe von Ankerpreisen f\u00fcr einen deutlich gr\u00f6\u00dferen Kreis von Produkten und Dienstleistungen sollte am 1. Oktober beginnen. Die Regierung hat jedoch am 29. September, nur wenige Tage zuvor, beide Beschl\u00fcsse zur Angabe des zus\u00e4tzlichen Preises und zur Ver\u00f6ffentlichung von Preislisten ge\u00e4ndert und den Anwendungsbeginn auf den 17. November 2026 verschoben. Begr\u00fcndet wurde dies mit einer zu kurzen Anpassungsfrist. Zugleich wurden klarere und besser umsetzbare Regeln angek\u00fcndigt.<\/p>\n\n\n\n
Die Verschiebung bedeutet keinen Verzicht auf die Ma\u00dfnahme. Die Regierung will weiterhin, dass Kunden neben dem aktuellen Preis auch den Preis zum Stichtag sehen, und die Regeln werden bis zum 17. November weiter pr\u00e4zisiert. Im Folgenden fassen wir zusammen, was sich ge\u00e4ndert hat, was gleich bleibt und was Sie schon jetzt tun sollten.<\/p>\n\n\n\n
Der Ankerpreis oder zus\u00e4tzliche Preis ist der regul\u00e4re Preis, den Sie f\u00fcr dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung am 10. September 2026 verlangt haben, ohne Aktionen und Rabatte. Auf einem Etikett oder einer Preisliste w\u00fcrde das so aussehen:<\/p>\n\n\n\n
Aktueller Preis: 55,00 EUR
Preis am 10. 9. 2026: 50,00 EUR<\/p>\n\n\n\n
Der Ankerpreis ist kein Preis, zu dem etwas verkauft werden muss. Sie k\u00f6nnen Ihre Preise weiterhin nach Belieben \u00e4ndern. Er ist ein Referenzwert, der dem Kunden zeigt, ob der Preis in der Zwischenzeit gestiegen oder gesunken ist.<\/p>\n\n\n\n
Das neue System wird durch zwei Verordnungen auf Grundlage des Verbraucherschutzgesetzes (Zakon o za\u0161titi potro\u0161a\u010da) n\u00e4her geregelt, die am 17. November in Kraft treten sollen:<\/p>\n\n\n\n
Vor ihrer Verabschiedung durchlaufen die Verordnungen eine \u00f6ffentliche Konsultation. Das Wirtschaftsministerium hat angek\u00fcndigt, darin angemessene Ausnahmen festzulegen und Verwaltungspflichten abzuschaffen, die den Verbrauchern keinen echten Nutzen bringen.<\/p>\n\n\n\n
Das bedeutet, dass die endg\u00fcltige Ausgestaltung der ab 17. November geltenden Regeln noch nicht in allen Einzelheiten bekannt ist. Die Erl\u00e4uterungen, die das Ministerium vor der Verschiebung ver\u00f6ffentlicht hat, sollten vorerst als Orientierung und nicht als endg\u00fcltige Anleitung verstanden werden.<\/p>\n\n\n\n
Der Stichtag \u00e4ndert sich durch die Verschiebung nicht. F\u00fcr Produkte und Dienstleistungen, die erstmals erfasst sind, gilt als Ankerpreis weiterhin der Preis vom 10. September 2026.<\/p>\n\n\n\n
F\u00fcr die bereits zuvor erfassten Waren des t\u00e4glichen Bedarfs bleibt der fr\u00fcher festgelegte Stichtag, der 2. Mai 2025. Dazu geh\u00f6ren Lebensmittel, Getr\u00e4nke, Kosmetik, Reinigungsmittel, Hygieneartikel und Haushaltswaren. F\u00fcr diese Produkte wird kein zus\u00e4tzlicher Preis mit dem Datum 10. September eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n
Die Pflicht sollte vom Einzelhandel auf Caf\u00e9s, Restaurants, Friseursalons und zahlreiche weitere Branchen ausgeweitet werden. Nach den vor der Verschiebung ver\u00f6ffentlichten Erl\u00e4uterungen des Ministeriums w\u00fcrde sie f\u00fcr nahezu alle gelten, die Waren an Verbraucher verkaufen oder Dienstleistungen f\u00fcr Verbraucher erbringen: Gesch\u00e4fte, Gastronomiebetriebe, Handwerker, Servicebetriebe, landwirtschaftliche Familienbetriebe (OPG), Finanzdienstleistungen mit einigen Ausnahmen sowie teilweise auch Vermieter von Ferienunterk\u00fcnften. Die Rechtsform spielte keine Rolle, die Pflicht galt also gleicherma\u00dfen f\u00fcr Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (d.o.o.), Einzelgewerbe (obrt), Freiberufler und landwirtschaftliche Familienbetriebe.<\/p>\n\n\n\n
Wenn Sie ausschlie\u00dflich mit anderen Unternehmen arbeiten, sollte die Pflicht f\u00fcr Sie nicht gelten.<\/p>\n\n\n\n
Der Kreis der Verpflichteten k\u00f6nnte durch die angek\u00fcndigten Ausnahmen in den neuen Verordnungen eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n\n\n\n
Nach den bisherigen Erl\u00e4uterungen des Ministeriums steht der Ankerpreis neben dem aktuellen Preis, auf demselben Etikett oder derselben Preisliste. Eine gesonderte Preisliste mit den alten Preisen ist nicht zul\u00e4ssig. Es gen\u00fcgt, neben dem Preis das Datum anzugeben, z. B. \u201ePreis am 10. 9. 2026″.<\/p>\n\n\n\n
Dieselben Regeln sollten im Onlineshop, auf Flyern, Plakaten, Websites und in digitalen Anzeigen gelten. Apps, Kundenbindungsprogramme sowie Fernseh- und Radiowerbung waren nicht erfasst.<\/p>\n\n\n\n
H\u00e4ufige Situationen, wie sie das Ministerium bisher ausgelegt hat:<\/p>\n\n\n\n
Nach den bisherigen Regeln sollten Einzelh\u00e4ndler und Dienstleister mit eigener Website dort eine Preisliste in einem maschinenlesbaren Format ver\u00f6ffentlichen, also im .csv- oder .xml-Format. Nach den Erl\u00e4uterungen des Ministeriums galt dies auch f\u00fcr Websites, die lediglich das Unternehmen pr\u00e4sentieren. H\u00e4ndler w\u00fcrden die Preisliste an jedem Werktag sp\u00e4testens bis 8 Uhr aktualisieren. Dienstleister w\u00fcrden sie bei jeder Preis\u00e4nderung aktualisieren, ebenfalls bis 8 Uhr am Tag, an dem die \u00c4nderung wirksam wird. Alte Preislisten w\u00fcrden 30 Tage auf der Website bleiben, mit einer eigenen Datei f\u00fcr jede Filiale und jeden Onlineshop.<\/p>\n\n\n\n
Die Ver\u00f6ffentlichung von Preislisten wird die Verordnung \u00fcber Inhalt und Ver\u00f6ffentlichung von Produktpreislisten n\u00e4her regeln. Daher ist es sinnvoll, ihren endg\u00fcltigen Text abzuwarten, bevor Sie gr\u00f6\u00dfere Investitionen in die Erstellung oder Anpassung Ihrer Website t\u00e4tigen.<\/p>\n\n\n\n
Nach den vor der Verschiebung ver\u00f6ffentlichten Erl\u00e4uterungen ist ein Vermieter als Dienstleister f\u00fcr Verbraucher zur Angabe verpflichtet. F\u00fcr Unterk\u00fcnfte ist jedoch eine wichtige Ausnahme vorgesehen: Der Ankerpreis w\u00fcrde nicht auf Vermittlungsplattformen wie Booking und Airbnb und auch nicht im eigenen Buchungssystem angegeben. Er sollte auf der Preisliste in der Unterkunft und in Anzeigen mit Preisangabe stehen, z. B. auf Flyern oder auf der eigenen Website au\u00dferhalb des Buchungssystems. Bei dynamischen Preisen ist es am sichersten, die Grundbestandteile des Preises als Ankerpreis anzugeben.<\/p>\n\n\n\n
Ob Vermieter eine Preisliste im .csv- oder .xml-Format ver\u00f6ffentlichen m\u00fcssen, hat das Ministerium nicht gesondert behandelt, und die neuen Verordnungen k\u00f6nnten weitere Ausnahmen bringen. Wie auch immer die endg\u00fcltige Entscheidung ausf\u00e4llt: Bewahren Sie Nachweise \u00fcber Ihre Preise vom 10. September auf.<\/p>\n\n\n\n
Die Aufsicht f\u00fchrt die Marktinspektion. Nach dem Gesetz \u00fcber au\u00dferordentliche Preiskontrollma\u00dfnahmen (Zakon o iznimnim mjerama kontrole cijena), auf dem die bisherigen Beschl\u00fcsse beruhen, betragen die Bu\u00dfgelder:<\/p>\n\n\n\n
Zus\u00e4tzlich zum Bu\u00dfgeld wird der durch den Versto\u00df erzielte Vorteil eingezogen. Pr\u00fcfen Sie, ob sich ab dem 17. November auch die Bu\u00dfgeldvorschriften \u00e4ndern.<\/p>\n\n\n\n
Wenn Sie unsicher sind, wie sich die neuen Regeln auf Ihr Unternehmen auswirken, stehen Ihnen die Experten von CONEO Croatia gerne zur Verf\u00fcgung. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die Verordnungen ver\u00f6ffentlicht sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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