Unternehmerin prüft Finanzdokumente zu Wertberichtigungen und Forderungsabschreibungen.

​Wertminderung und Abschreibung von Forderungen – Wichtige Leitlinien für Unternehmer im Jahr 2025​

Am Ende jedes Geschäftsjahres stehen Unternehmer vor der Herausforderung, den Umgang mit nicht eingezogenen Forderungen korrekt zu gestalten. Dies ist nicht nur eine zentrale buchhalterische Fragestellung, sondern wirkt sich auch direkt auf die Steuerbemessungsgrundlage und letztlich auf die Berechnung der Körperschaftsteuer aus.

Um sicherzustellen, dass Ihre Bilanz die finanzielle Lage Ihres Unternehmens korrekt widerspiegelt, ist es wichtig, den Unterschied zwischen der Wertminderung und der Abschreibung von Forderungen zu verstehen – sowie zu wissen, wann und unter welchen Voraussetzungen welche Maßnahme anzuwenden ist.

Wann wird eine Wertminderung angewendet?

Die Wertminderung von Forderungen kommt zum Einsatz, wenn ein Kunde mit der Zahlung im Rückstand ist, jedoch noch eine realistische Chance besteht, dass die Schuld beglichen wird. In diesem Fall wird ein objektives Risiko bewertet, ob die Forderung möglicherweise nicht vollständig eingezogen werden kann.

Nach den Kroatischen Rechnungslegungsstandards (HSFI) gelten folgende Indikatoren als Hinweise für eine Wertminderung:

  • erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Kunden,
  • wiederholte Zahlungsverzögerungen,
  • Ankündigung oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Aus buchhalterischer Sicht wird die Wertminderung als Aufwand sowie als Wertminderung der Forderung erfasst, wobei der Betrag weiterhin als offene Forderung verbucht bleibt. Entscheidend ist jedoch der steuerliche Status – nicht jede Wertminderung ist automatisch steuerlich abzugsfähig.

Wann ist eine Wertminderung steuerlich abzugsfähig?

Laut dem Körperschaftsteuergesetz ist der Aufwand aus der Wertminderung von Forderungen steuerlich abzugsfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Mehr als 60 Tage sind seit dem Fälligkeitsdatum bis zum Ende des Steuerzeitraums vergangen,
  • die Forderung wurde bis spätestens 15 Tage vor dem Abgabetermin der Steuererklärung nicht eingezogen,
  • es liegt Dokumentation über die Einziehungsversuche vor (z. B. Mahnungen, Vollstreckungsverfahren, Klagen).

Sind alle Bedingungen erfüllt, kann der Unternehmer die Wertminderung als abzugsfähigen Aufwand geltend machen. Andernfalls gilt sie als nicht abzugsfähiger Aufwand, der die Steuerbemessungsgrundlage erhöht.

Wann wird eine Abschreibung angewendet?

Abschreibungen werden vorgenommen, wenn keine realistische Möglichkeit der Einziehung einer Forderung besteht – beispielsweise in Fällen von:abgeschlossenem Insolvenzverfahren, Ablauf der Verjährungsfrist, Liquidation des Unternehmens, erfolgloser Vollstreckung.

Auch Teilabschreibungen sind möglich – wenn ein Teil der Forderung eingezogen wird und der verbleibende Betrag im Rahmen einer Vereinbarung abgeschrieben wird.

Eine Abschreibung kann sein:

  • Ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand, wenn die Forderung pro nicht verbundenem Schuldner €665 nicht übersteigt, die Forderung verjährt ist, und Einziehungsversuche unternommen und dokumentiert wurden.
  • Ein nicht abzugsfähiger Aufwand, in Fällen: mit verbundenen Unternehmen, fehlender Nachweise über Einziehungsversuche, oder wenn der gesetzliche Höchstbetrag überschritten wird.

Für Forderungen gegenüber Privatpersonen (Bürgern) liegt der Schwellenwert bei €40.

Was passiert, wenn der Kunde nach einer Wertminderung oder Abschreibung zahlt?

Wenn eine Forderung zuvor wertgemindert oder als Aufwand abgeschrieben wurde und der Kunde die Schuld später begleicht, muss der erhaltene Betrag im Jahr der Zahlung als Ertrag verbucht werden – mit einer entsprechenden Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage.

Dokumentation ist entscheidend

Egal ob es sich um eine Wertminderung oder Abschreibung handelt, der Unternehmer muss über folgende Unterlagen verfügen:

  • eine interne Entscheidung,
  • analytische Aufzeichnungen,
  • Nachweise über Einziehungsversuche (wenn der Aufwand steuerlich abzugsfähig sein soll),
  • und im Fall einer späteren Zahlung – eine buchhalterische Korrektur des zuvor erfassten Aufwands.

Verantwortungsvolles Forderungsmanagement

Eine rechtzeitige und korrekte Behandlung offener Forderungen sorgt nicht nur für eine präzisere Bilanz, sondern auch für eine Optimierung der steuerlichen Verpflichtungen.Für all unsere Kunden bietet CONEO Croatia Unterstützung bei der Analyse, Planung und Dokumentation im Zusammenhang mit Forderungen – vollständig im Einklang mit den geltenden gesetzlichen und buchhalterischen Standards.

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