Preisetikett mit aktuellem Preis und Ankerpreis vom 10.09.2026

Ankerpreise ab 17. November: Was Sie wissen müssen und ob die Pflicht auch für Vermieter von Ferienunterkünften gilt

Die Pflicht zur Angabe von Ankerpreisen für einen deutlich größeren Kreis von Produkten und Dienstleistungen sollte am 1. Oktober beginnen. Die Regierung hat jedoch am 29. September, nur wenige Tage zuvor, beide Beschlüsse zur Angabe des zusätzlichen Preises und zur Veröffentlichung von Preislisten geändert und den Anwendungsbeginn auf den 17. November 2026 verschoben. Begründet wurde dies mit einer zu kurzen Anpassungsfrist. Zugleich wurden klarere und besser umsetzbare Regeln angekündigt.

Die Verschiebung bedeutet keinen Verzicht auf die Maßnahme. Die Regierung will weiterhin, dass Kunden neben dem aktuellen Preis auch den Preis zum Stichtag sehen, und die Regeln werden bis zum 17. November weiter präzisiert. Im Folgenden fassen wir zusammen, was sich geändert hat, was gleich bleibt und was Sie schon jetzt tun sollten.

Was ist ein Ankerpreis

Der Ankerpreis oder zusätzliche Preis ist der reguläre Preis, den Sie für dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung am 10. September 2026 verlangt haben, ohne Aktionen und Rabatte. Auf einem Etikett oder einer Preisliste würde das so aussehen:

Aktueller Preis: 55,00 EUR
Preis am 10. 9. 2026: 50,00 EUR

Der Ankerpreis ist kein Preis, zu dem etwas verkauft werden muss. Sie können Ihre Preise weiterhin nach Belieben ändern. Er ist ein Referenzwert, der dem Kunden zeigt, ob der Preis in der Zwischenzeit gestiegen oder gesunken ist.

Was sich geändert hat

Das neue System wird durch zwei Verordnungen auf Grundlage des Verbraucherschutzgesetzes (Zakon o zaštiti potrošača) näher geregelt, die am 17. November in Kraft treten sollen:

  • Verordnung über die Angabe des Grundpreises von Produkten (Pravilnik o načinu isticanja bazne cijene proizvoda)
  • Verordnung über Inhalt und Veröffentlichung von Produktpreislisten (Pravilnik o sadržaju i načinu objave cjenika proizvoda)

Vor ihrer Verabschiedung durchlaufen die Verordnungen eine öffentliche Konsultation. Das Wirtschaftsministerium hat angekündigt, darin angemessene Ausnahmen festzulegen und Verwaltungspflichten abzuschaffen, die den Verbrauchern keinen echten Nutzen bringen.

Das bedeutet, dass die endgültige Ausgestaltung der ab 17. November geltenden Regeln noch nicht in allen Einzelheiten bekannt ist. Die Erläuterungen, die das Ministerium vor der Verschiebung veröffentlicht hat, sollten vorerst als Orientierung und nicht als endgültige Anleitung verstanden werden.

Was gleich bleibt: die Stichtage

Der Stichtag ändert sich durch die Verschiebung nicht. Für Produkte und Dienstleistungen, die erstmals erfasst sind, gilt als Ankerpreis weiterhin der Preis vom 10. September 2026.

Für die bereits zuvor erfassten Waren des täglichen Bedarfs bleibt der früher festgelegte Stichtag, der 2. Mai 2025. Dazu gehören Lebensmittel, Getränke, Kosmetik, Reinigungsmittel, Hygieneartikel und Haushaltswaren. Für diese Produkte wird kein zusätzlicher Preis mit dem Datum 10. September eingeführt.

Für wen die Pflicht gilt (nach den bisher veröffentlichten Regeln)

Die Pflicht sollte vom Einzelhandel auf Cafés, Restaurants, Friseursalons und zahlreiche weitere Branchen ausgeweitet werden. Nach den vor der Verschiebung veröffentlichten Erläuterungen des Ministeriums würde sie für nahezu alle gelten, die Waren an Verbraucher verkaufen oder Dienstleistungen für Verbraucher erbringen: Geschäfte, Gastronomiebetriebe, Handwerker, Servicebetriebe, landwirtschaftliche Familienbetriebe (OPG), Finanzdienstleistungen mit einigen Ausnahmen sowie teilweise auch Vermieter von Ferienunterkünften. Die Rechtsform spielte keine Rolle, die Pflicht galt also gleichermaßen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (d.o.o.), Einzelgewerbe (obrt), Freiberufler und landwirtschaftliche Familienbetriebe.

Wenn Sie ausschließlich mit anderen Unternehmen arbeiten, sollte die Pflicht für Sie nicht gelten.

Der Kreis der Verpflichteten könnte durch die angekündigten Ausnahmen in den neuen Verordnungen eingeschränkt werden.

Wie der Preis angegeben würde (nach den bisherigen Erläuterungen)

Nach den bisherigen Erläuterungen des Ministeriums steht der Ankerpreis neben dem aktuellen Preis, auf demselben Etikett oder derselben Preisliste. Eine gesonderte Preisliste mit den alten Preisen ist nicht zulässig. Es genügt, neben dem Preis das Datum anzugeben, z. B. „Preis am 10. 9. 2026″.

Dieselben Regeln sollten im Onlineshop, auf Flyern, Plakaten, Websites und in digitalen Anzeigen gelten. Apps, Kundenbindungsprogramme sowie Fernseh- und Radiowerbung waren nicht erfasst.

Häufige Situationen, wie sie das Ministerium bisher ausgelegt hat:

  • Das Produkt war am 10. September im Angebot: Sie geben den regulären Preis vor der Aktion an.
  • Das Produkt war an diesem Tag nicht vorrätig: Sie geben den Preis an, der damals im System hinterlegt war.
  • Sie haben das Produkt oder die Dienstleistung nach dem 10. September eingeführt: Sie geben den ersten Preis an, zu dem Sie es angeboten haben, mit Datum. Eine neue Artikelnummer oder Bezeichnung macht ein Produkt nicht neu.
  • Das Produkt ist im Angebot: Sie geben drei Preise an, den reduzierten Preis, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage und den Ankerpreis.
  • Sie kalkulieren Preise auftragsbezogen: Sie geben den Ankerpreis für die Arbeitsstunde, den Quadratmeter oder ein anderes Preiselement an, nicht für einzelne Angebote an Kunden.

Preisliste auf der Website: Warten Sie auf die endgültigen Regeln

Nach den bisherigen Regeln sollten Einzelhändler und Dienstleister mit eigener Website dort eine Preisliste in einem maschinenlesbaren Format veröffentlichen, also im .csv- oder .xml-Format. Nach den Erläuterungen des Ministeriums galt dies auch für Websites, die lediglich das Unternehmen präsentieren. Händler würden die Preisliste an jedem Werktag spätestens bis 8 Uhr aktualisieren. Dienstleister würden sie bei jeder Preisänderung aktualisieren, ebenfalls bis 8 Uhr am Tag, an dem die Änderung wirksam wird. Alte Preislisten würden 30 Tage auf der Website bleiben, mit einer eigenen Datei für jede Filiale und jeden Onlineshop.

Die Veröffentlichung von Preislisten wird die Verordnung über Inhalt und Veröffentlichung von Produktpreislisten näher regeln. Daher ist es sinnvoll, ihren endgültigen Text abzuwarten, bevor Sie größere Investitionen in die Erstellung oder Anpassung Ihrer Website tätigen.

Vermieter von Ferienunterkünften: Die Pflicht wurde angekündigt, Einzelheiten sind noch offen

Nach den vor der Verschiebung veröffentlichten Erläuterungen ist ein Vermieter als Dienstleister für Verbraucher zur Angabe verpflichtet. Für Unterkünfte ist jedoch eine wichtige Ausnahme vorgesehen: Der Ankerpreis würde nicht auf Vermittlungsplattformen wie Booking und Airbnb und auch nicht im eigenen Buchungssystem angegeben. Er sollte auf der Preisliste in der Unterkunft und in Anzeigen mit Preisangabe stehen, z. B. auf Flyern oder auf der eigenen Website außerhalb des Buchungssystems. Bei dynamischen Preisen ist es am sichersten, die Grundbestandteile des Preises als Ankerpreis anzugeben.

Ob Vermieter eine Preisliste im .csv- oder .xml-Format veröffentlichen müssen, hat das Ministerium nicht gesondert behandelt, und die neuen Verordnungen könnten weitere Ausnahmen bringen. Wie auch immer die endgültige Entscheidung ausfällt: Bewahren Sie Nachweise über Ihre Preise vom 10. September auf.

Was ein Verstoß kostet

Die Aufsicht führt die Marktinspektion. Nach dem Gesetz über außerordentliche Preiskontrollmaßnahmen (Zakon o iznimnim mjerama kontrole cijena), auf dem die bisherigen Beschlüsse beruhen, betragen die Bußgelder:

  • Unternehmen: 3.000 bis 30.000 Euro,
  • verantwortliche Person im Unternehmen: 1.000 bis 4.000 Euro,
  • Einzelgewerbetreibende oder Freiberufler: 1.000 bis 20.000 Euro,
  • Händler als natürliche Person: 1.000 bis 6.000 Euro.

Zusätzlich zum Bußgeld wird der durch den Verstoß erzielte Vorteil eingezogen. Prüfen Sie, ob sich ab dem 17. November auch die Bußgeldvorschriften ändern.

Was Sie bis zum 17. November tun sollten

  1. Ermitteln und sichern Sie sofort Ihre Preise vom 10. September. Der Stichtag hat sich nicht geändert, und Sie werden die Nachweise brauchen.
  2. Verfolgen Sie die öffentliche Konsultation zu den beiden neuen Verordnungen und prüfen Sie, ob die Ausnahmen für Sie gelten.
  3. Erstellen Sie eine Liste Ihrer Produkte und Dienstleistungen mit den Preisen vom 10. September, warten Sie aber mit dem Druck neuer Etiketten, Preislisten, Speisekarten und Flyer, bis die endgültigen Regeln vorliegen.
  4. Wenn Sie eine Website haben, warten Sie mit der Erstellung einer .csv- oder .xml-Preisliste auf den endgültigen Text der Verordnung.
  5. Legen Sie fest, wer in Ihrem Unternehmen für die Preise zuständig ist, sobald die Regeln in Kraft treten.

Wenn Sie unsicher sind, wie sich die neuen Regeln auf Ihr Unternehmen auswirken, stehen Ihnen die Experten von CONEO Croatia gerne zur Verfügung. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die Verordnungen veröffentlicht sind.

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